Blick aus unserem Büro in London über die Themse
auf das Finanzzentrum und die O2-Konzerthalle
Deutschland | |
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Hamburg | 040 63 79 74 44 |
München | 089 21 76 88 70 |
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Österreich | |
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Wien | 0043 01 2676 546 |
England | |
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London | +44 (0) 20 32 91 30 48 |
Irland | |
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Dublin | +353 1 5134 312 |
Kostenfreie Beratung
Bei Kontaktaufnahme via Telefon oder Mail erteilt der Mandant unserer Muttergesellschaft Eurolaw Business Consultants Limited das Mandat ihn kostenfrei zu beraten durch Herrn Dr. Wagner oder einen anderen Mitarbeiter der Eurolaw Business Consultants Limited.
Eurolaw Consultants unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und wird Ihre Informationen nur mit Ihrer Zustimmung weitergeben.
Klare Aussage vorweg: Der "Haken“ liegt eigentlich nur bei den -weiß Gott -überschaubaren Kosten für die Insolvenz in Irland oder England.
Angesichts der enormen Bedeutung für sie, ist das für die meisten Mandanten kein Hindernis. In nahezu allen von uns übernommenen Fällen können wir die irische oder englische Insolvenz bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung problemlos und verfahrenstechnisch unkompliziert abwickeln, wenn es von uns für Sie professionell durchgeführt wird.
Der irischen und englischen Rechtsprechung liegt im Unterschied zu dem deutschen Verbraucherinsolvenzverfahren eine andere Ausgangslage des Rechtsgedankens als in Deutschland zugrunde. Während in Deutschland der Gedanke im Vordergrund steht, dass ein Schuldner wohl unrechtmäßig gehandelt habe und dafür mit einer „Wohlverhaltensperiode“ bestraft und lange Zeit überwacht werden müsse, geht es im irischen/englischen Recht primär darum, den Schuldner möglichst schnell wieder in das Wirtschaftsleben einzuschleusen.
So soll ihm ein schneller Neustart ermöglicht werden, damit er auch volkswirtschaftlich schnell wieder aktiv auf die Beine kommt und nicht dem Staat zur Last fällt.
Deshalb wird nach Beweis des Lebensmittelpunktes in Irland/England, von den irischen/englischen Gerichten die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten automatisch erteilt, sofern keine rechtsmissbräuchlichen Tatbestände vorliegen. Gemäß EU-Recht ist das Insolvenzverfahren in dem Staat zu eröffnen, wo die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfüllt sind.
Diese Voraussetzung darf nur das irische/englische Gericht prüfen. Diese Prüfung darf nicht von deutsch/österreichischen Gerichten angezweifelt werden, es sei denn, es lägen handfeste Beweise für die missbräuchliche Erschleichung eines Lebensmittelpunktes durch den Schuldner vor.
Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion einer Verlegung des Lebensmittelpunktes „nur zum Schein“ sehr unklug und stellt alles infrage. Zudem ist jeder Missbrauch durch einen Scheinwohnsitz als strafrechtlich ganz gefährlich zu sehen. Die Erschleichung des irischen/englischen Verfahrens durch angebliche Verlegung des COMI nur unter Vortäuschung ist unzulässig und bewirkt rechtlich auch keine Eröffnung eines Verfahrens. Der Lebensmittelpunkt liegt bei Nachweis dieses Tatbestandes dann nach wie vor in Deutschland/Österreich (siehe auch das Kapitel "Rechtsgrundlagen der irischen/englischen Insolvenz").
Eine "Wohnsitzerschleichung" durch Täuschung des Gerichtes ist daher immer das einzige Argument, ein Verfahren wieder nach Deutschland bzw. Österreich zu bringen. Jedem Schuldner ist daher unbedingt anzuraten, in dieser Phase ganz saubere Arbeit zu leisten und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit zu erfüllen.
"Die Auslegung des Begriffes“ Lebensmittelpunkt“ ist eine „Kunst“. Hierbei gibt es einen weiten Spielraum, den man mit unserer Kenntnis legal und für den individuellen Fall ausreizen kann."
Dies aber erfordert eine ganz umfassende Kenntnis der irischen/englischen, europarechtlichen und deutsch/österreichischen Gesetze und deren praktischer Anwendung bei irischen/nglischen Gerichten.
Da wir dies täglich machen, können Sie sich auf unsere Expertise verlassen.
Abschließend kann man sagen, dass mit unserer professionellen Begleitung praktisch kein Restrisiko für eine nachträgliche Annullierung der Restschuldbefreiung beim irischen/englischen Gericht besteht.
Als Fazit bleibt: